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Streit, Georg

(Wann) Sind Vertretungsärztinnen in Facharztordinationen „echte“ Dienstnehmerinnen?

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Für das Vorliegen eines „echten“ Dienstverhältnisses sprechen die persönliche Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in dessen geschäftlichen Organismus. Nur wenn sich daraus noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nicht selbständig ausgeübten Tätigkeit ergibt, ist auf weitere Abgrenzungskriterien, wie z.B. das Fehlen eines Unternehmerrisikos und die Befugnis, sich vertreten zu lassen, Bedacht zu nehmen.

Bei völligem Fehlen einer Bindung an persönliche Weisungen kann ein Dienstverhältnis nicht angenommen werden.

Bei höher qualifizierten Tätigkeiten, wie z.B. von Ärzten, kommt dem Kriterium der Weisungsgebundenheit auf Grund der Art der Tätigkeit weniger Unterscheidungskraft zu.

Die jeweils für die Dauer der „Vertretung“ gegebene Eingliederung in den geschäftlichen Organismus eines Ordinationsinhabers, in dessen Räumen und mit dessen Einrichtungen und Personal die „Vertretung“ erfolgt, spricht für ein Dienstverhältnis.

Werden Patienten in der Ordination des vertretenen Arztes z.B. durch Hinweisschilder über den Vertretungsfall aufgeklärt, kommt der Behandlungsvertrag nicht mit dem Ordinationsinhaber, sondern mit dem Vertretungsarzt zustande, was u.a. auch dessen vertragliche Haftung gegenüber den von ihm behandelten Patienten begründet. Damit treten die für ein Dienstverhältnis sprechenden Gesichtspunkte in den Hintergrund. Dass die Abrechnung über den Ordinationsinhaber erfolgt, steht einer Selbständigkeit der Tätigkeit in solchen Fällen nicht entgegen.

(Leitsätze und Aufbereitung der Entscheidung: Georg Streit)

VwGH 12.09.2018, Ra 2017/13/0041

Rechtsgrundlagen: § 1313a ABGB, § 47 EStG 1988, § 41 FamLAG 1967

  • Streit, Georg
  • § 113a ABGB
  • VwGH, 12.09.2018, Ra 2017/13/0041
  • § 47 EStG
  • § 41 FamLAG
  • JMG 2019, 49

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