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Warenverkehrsfreiheit: Zum Begriff der „Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen“
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 32
- Rechtsprechung, 2430 Wörter
- Seiten 443-445
- https://doi.org/10.33196/wbl201808044301
30,00 €
inkl MwStDie Art 34 und 35 AEUV sind dahin auszulegen, dass
Art 34 AEUV einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, nach der die Verkaufsbezeichnung „ibérico de cebo“ nur für Erzeugnisse verwendet werden darf, die bestimmte Voraussetzungen nach dieser Regelung erfüllen, sofern diese Regelung die Einfuhr und die Vermarktung von Erzeugnissen aus anderen MS als dem, der diese nationale Regelung erlassen hat, unter Bezeichnungen, die sie nach den Rechtsvorschriften des MS tragen, in dem sie ihren Ursprung haben, selbst dann gestattet, wenn sie den Bezeichnungen ähnlich, vergleichbar oder gleich sind, die nach der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung vorgesehen sind, und
Art 35 einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht.
Art 3 Abs 1 lit a iVm Art 12 der RL 2008/120 des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die die Verwendung bestimmter Verkaufsbezeichnungen für in Spanien hergestellte oder vermarktete Erzeugnisse aus iberischem Schwein davon abhängig macht, dass die Erzeuger strengere Bedingungen für die Zucht von iberischen Schweinen als die in Art 3 Abs 1 lit a festgelegten und ein Mindestschlachtalter von zehn Monaten einhalten.
- WBl-Slg 2018/138
- Art 34 und 35 AEUV sowie von Art 3 Abs 1 lit a und Art 12 der RL 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- EuGH, 14.06.2018, Rs C-169/17, (Asociación Nacional de Productores de Ganado Porcino/Administración del Estado; Tribunal Supremo [Oberster Gerichtshof, Spanien])
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