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Wenusch, Hermann

Warnpflicht bei sachverständig beratenem Bauherrn

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Die Warnpflicht des Unternehmers besteht grundsätzlich auch gegenüber einem sachkundigen oder sachverständig beratenen Besteller.

Verletzt der Werkunternehmer schuldhaft seine Warnpflicht, verliert er einerseits den Anspruch auf das Entgelt und der Besteller ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der Unternehmer seiner Warnpflicht entsprochen hätte.

Ein Werkbesteller muss sich nicht jedes mitwirkende Verschulden eines von ihm beigezogenen sachverständigen Gehilfen anrechnen lassen. Ein Mitverschulden kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn der Werkbesteller Pflichten oder Obliegenheiten verletzt, die aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder nach der Verkehrsübung den Werkbesteller selbst treffen oder die er nachträglich übernommen hat.

  • Wenusch, Hermann
  • Warnpflichtverletzung
  • Schadensteilung
  • Warnpflicht
  • Pflichten des Bauherrn
  • sachverständig beratener Besteller
  • OGH, 26.09.2017, 5 Ob 60/17k
  • Baurecht
  • § 1168a ABGB
  • ZRB 2018, 78

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