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Pöschl, Magdalena

Was kommt nach der Gleichheitswidrigkeit?

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In der Lehre ist schon oft gesagt worden, dass die Feststellung einer Gleichheitswidrigkeit in besonderem Maß von Wertungen abhängt. Seltener wird thematisiert, was nach der Gleichheitswidrigkeit kommt: Hat ein Gericht eine Norm als gleichheitswidrig qualifiziert, muss es diesen Verstoß regelmäßig auch korrigieren. Ob es die benachteiligte Gruppe auf das Niveau der begünstigten Gruppe heben oder das Niveau allgemein senken soll, lässt sich dem Gleichheitssatz aber in vielen Fällen nicht entnehmen. Ein Judikaturvergleich von BVerfG, EuGH und VfGH zeigt, dass Gerichte bei der Korrektur von Gleichheitsverstößen von sehr verschiedenen Erwägungen geleitet sein und zum Teil auch voneinander lernen können.

  • Pöschl, Magdalena
  • Grundrechte-Charta
  • Gleichheitssatz
  • EuGH
  • Normenkontrolle
  • Korrektur von Gleichheitsverstößen
  • BVerfG
  • Art 7 B-VG
  • VfGH.
  • Diskriminierung
  • Art 157 AEUV
  • JRP 2012, 362
  • Verfassungsgerichtsbarkeit
  • Beurteilungsspielraum von Gerichten
  • Art 18 AEUV
  • Art 3 GG
  • Art 21 GRC
  • Rechtstheorie, -geschichte
  • Art 20 GRC

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