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Stibi, Dieter

Wassereintritt – Beginn der Verjährungsfrist

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Die Kenntnis des Sachverhaltes, der den Grund des Entschädigungsanspruches darstellt, beginnt erst, wenn dem Beschädigten der Sachverhalt soweit bekannt wurde, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen hätte können.

Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden (Teil[folge]schäden) bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. Diese Folgeschäden lösen verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus.

Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für solche Folgeschäden ist mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen.

Bei fortgesetzter Schädigung beginnt die Verjährung für den Ersatz des erstentstandenen Schadens mit der Kenntnis des Beschädigten von ihm zu laufen; für jede weitere Schädigung beginnt eine neue Verjährung in dem Zeitpunkt, in welchem sie dem Beschädigten zur Kenntnis gelangt.

  • Stibi, Dieter
  • OGH, 27.01.2015, 5 Ob 230/14f
  • fortgesetzte Schädigung
  • Folgeschäden
  • ZRB 2015, 156
  • Primärschaden
  • § 1489 ABGB
  • § 933a ABGB
  • Mangelfolgeschäden
  • Baurecht
  • Mangelschäden
  • Feststellungsbegehren

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