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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 5, September 2016, Band 3

Wasserrechtliche Bewilligung eines Hochwasserschutzprojektes 1.Teil

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Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren ist jene Verwaltungssache, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Behörde gebildet hat. Das VwG darf dieses Verfahren nicht auf Bereiche ausdehnen, die nicht Gegenstand dieser Entscheidung waren. Nicht umfasst war daher das Vorhaben betreffend Querdamm (Staudamm), welcher letztlich die Einstauung des Retentionsraumes „R 16“ verursachte.

Bei einem antragsbedürftigen Verfahren bestimmt die antragstellende Partei mit ihrem Antrag den Verhandlungsgegenstand und auch das dem Projekt zugrunde liegende Bemessungsereignis (in diesem Fall ein sogenanntes HQ100-Ereignis, also ein Hochwasserereignis, welches statistisch gesehen einmal in 100 Jahren auftritt).

Die unabdingbare Notwendigkeit des Hochwasserschutzes wurde mit dem Hochwasserereignis 2014 augenscheinlich nachgewiesen.

Das (Wasserrechts-)Gesetz schreibt weder dem Bewilligungswerber noch der einschreitenden Wasserrechtsbehörde eine Garantie für den Nichteintritt unvorhergesehener – und durch das bewilligte Vorhaben keinesfalls intendierter – Umstände vor. Eine Beeinträchtigung ihrer Rechte können die Bf aus einer bloß befürchteten Katastrophe, die im Falle eines unkontrollierten Ölaustrittes oder dem Bersten eines Heizöltanks im Hochwasserfall wohl das gesamte Y-Tal betreffen würde, nicht ableiten.

Da keine Beeinträchtigung von Rechten der Bf bei Verwirklichung des „Hochwasserschutzprojektes A, 1. Teil“ zu erwarten ist, besteht auch keine Pflicht zur Leistung von Entschädigungen gegenüber den Bf.

Die Frage betreffend eine allfällige Veränderung des Kostenanteils anderer Beteiligter stellt kein subjektiv-öffentliches Recht der bf Parteien dar.

  • § 12 WRG
  • § 41 WRG
  • ZVG-Slg 2016/103
  • § 42 WRG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • LVwG Sbg, 09.05.2016, LVwG-1/70/55-2016

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