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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 5, September 2016, Band 3

Wasserrechtliche Bewilligung eines Hochwasserschutzprojektes 2.Teil

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Das Überprüfungsverfahren dient nicht dazu, im Bewilligungsverfahren versäumte Handlungen vorzunehmen oder Vorschreibungen nachzuholen.

Die Frage, ob das durch das Vorhaben angestrebte Regulierungsziel tatsächlich erreicht worden ist, ist nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens.

Die Einwendungen der Bf im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren sind in zweifacher Richtung rechtlich eingeschränkt. Nämlich einerseits auf das Fehlen der Übereinstimmung der tatsächlich ausgeführten Anlage mit der Bewilligung, also ihren Rechten nachteilige Abweichungen vom bewilligten Projekt, und andererseits insoweit, als sie taugliche Einwendungen innerhalb des Überprüfungsverfahrens erhoben haben, um den Eintritt der Präklusion nach § 42 AVG abzuwenden.

Eine Abweichung iSd § 121 Abs 1 zweiter Satz WRG stellt auch die Nichtausführung oder nicht vollständige Ausführung einer Auflage dar.

Durch die vorgefundenen Abweichungen wird weder Grundfläche der Bf in Anspruch genommen noch, über die erteilte Bewilligung hinausgehend, deren Rechte beeinträchtigt. Diese Abänderungen bedeuten somit keine Verschlechterung gegenüber dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid und erweisen sich diese als geringfügig, weshalb sie grundsätzlich nachträglich iSd § 121 Abs 1 zweiter Satz WRG genehmigt werden könnten.

Die Bestimmung des § 121 Abs 5 WRG gelangt im anhängigen Überprüfungsverfahren nicht zur Anwendung, da der Hochwasserschutzanlage jedenfalls besondere Bedeutung zukommt und diese nicht nur fremde Rechte sondern auch öffentliche Interessen in größerem Umfang berührt.

Der Umstand allein, dass die Amtssachverständigen bereits im behördlichen Verfahren herangezogen wurden bzw bei der belangten Behörde tätig sind – eine Beteiligung am gegenständlichen Hochwasserschutzprojekt seitens der Amtssachverständigen hat weder in der Projektierung noch in der Durchführung oder in der Bauaufsicht stattgefunden – vermag daher keine Bedenken hinsichtlich einer Voreingenommenheit einer mangelnden Objektivität zu begründen.

  • LVwG Sbg, 25.05.2016, LVwG-1/251/15-2016
  • § 121 Abs 5 WRG
  • ZVG-Slg 2016/104
  • § 42 WRG
  • § 42 AVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 138 WRG
  • § 12 Abs 1 WRG
  • § 7 Abs 1 Z 3 AVG
  • § 121 Abs 1 WRG

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