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Wasserrechtliche Bewilligungspflicht und Grundeigentum

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Eine wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 setzt einen projektgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus. Bei der Verlegung einer unterirdischen Verrohrung und den damit zusammenhängenden baulichen Maßnahmen wie Aufgrabung, Verlegung und Verfüllung sowie die Durchleitung von Wasser handelt es sich um einen direkten und unmittelbaren Eingriff in die Substanz (Grund und Boden) des Grundeigentums.

  • § 12 Abs 2 WRG
  • § 9 Abs 2 WRG
  • § 138 Abs 1a WRG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2017/62
  • § 40 Abs 1 WRG
  • VwGH, 29.09.2016, Ra 2016/07/0057

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