


Wasserrechtliche Bewilligungspflicht von Entwässerungsanlagen, sofern eine nachteilige Beeinflussung fremder Rechte im Sinne des § 9 WRG zu befürchten ist
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 4
- Inhalt:
- Judikatur - Materienrecht
- Umfang:
- 3325 Wörter, Seiten 121-126
20,00 €
inkl MwSt




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Nach der ständigen Rsp des VwGH setzt eine wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums iS des § 12 Abs 2 WRG 1959 einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus.
Mögliche anlagenbedingte sekundäre, nicht die Substanz des Eigentums berührende Einwirkungen (wie zB auch Uferanlandungen wegen an einem Steg verhefteter Boote) können nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden (vgl E 26. Mai 1992, 92/07/0087). Die Verlegung einer unterirdischen Verrohrung und die damit zusammenhängenden baulichen Maßnahmen wie Aufgrabung, Verlegung und Verfüllung sowie die Durchleitung von Wasser gehen aber über solche sekundären, nicht die Substanz des Eigentums berührenden Einwirkungen hinaus; dabei handelt es sich um einen direkten und unmittelbaren Eingriff in die Substanz (Grund und Boden) des Grundeigentums. Die gegenständliche Entwässerungsanlage lässt eine nachteilige Beeinflussung fremder Rechte (des Grundeigentums) befürchten. Das VwG hätte daher von der Bewilligungspflicht dieser Entwässerungsanlage iSd § 40 Abs 1 WRG 1959 ausgehen müssen.
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- Giefing, Thomas
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- § 12 Abs 2 WRG
- § 9 Abs 2 WRG
- § 42 Abs 2 Z 1 VwGG
- § 40 Abs 1 WRG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- VwGH, 29.09.2016, Ra 2016/07/0057
- ZVG-Slg 2017/7
Nach der ständigen Rsp des VwGH setzt eine wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums iS des § 12 Abs 2 WRG 1959 einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus.
Mögliche anlagenbedingte sekundäre, nicht die Substanz des Eigentums berührende Einwirkungen (wie zB auch Uferanlandungen wegen an einem Steg verhefteter Boote) können nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden (vgl E 26. Mai 1992, 92/07/0087). Die Verlegung einer unterirdischen Verrohrung und die damit zusammenhängenden baulichen Maßnahmen wie Aufgrabung, Verlegung und Verfüllung sowie die Durchleitung von Wasser gehen aber über solche sekundären, nicht die Substanz des Eigentums berührenden Einwirkungen hinaus; dabei handelt es sich um einen direkten und unmittelbaren Eingriff in die Substanz (Grund und Boden) des Grundeigentums. Die gegenständliche Entwässerungsanlage lässt eine nachteilige Beeinflussung fremder Rechte (des Grundeigentums) befürchten. Das VwG hätte daher von der Bewilligungspflicht dieser Entwässerungsanlage iSd § 40 Abs 1 WRG 1959 ausgehen müssen.
- Giefing, Thomas
- § 12 Abs 2 WRG
- § 9 Abs 2 WRG
- § 42 Abs 2 Z 1 VwGG
- § 40 Abs 1 WRG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- VwGH, 29.09.2016, Ra 2016/07/0057
- ZVG-Slg 2017/7