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Wawi. Planungsorgan: Verlust der Parteistellung durch Aufhebung der die Parteistellung begründenden Rechtsgrundlage

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Grundsätzlich ist für das VwG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblich. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist, ist jedoch nach dem VwGH jene Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt des Ablaufes der Berufungsfrist auf Berufungen anzuwenden war. Diese Rechtsansicht gilt wohl auch für Beschwerden vor dem LVwG.

  • Art 140 Abs 5 B-VG
  • LVwG OÖ, 16.09.2014, LVwG-550306/9/Wg/EH/AK
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • Art 140 Abs 7 B-VG
  • ZVG-Slg 2015/27
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 31 VwGVG

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