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WE-Tauglichkeit kleiner Lagerräume

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Die Beurteilung, dass einem – typischerweise als Nebenraum und Zubehörobjekt zu wertenden – Lagerraum von nur 8,74 m2 nach der Verkehrsauffassung nach seiner Art und Größe keine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, auch wenn der Antragsteller bereit war, dafür wegen seiner höchstpersönlichen Interessen 9.000 € zu bezahlen, ist nicht korrekturbedürftig.

  • WOBL-Slg 2018/83
  • BG Innsbruck, TZ 4056/2017
  • § 9 WEG
  • § 2 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Innsbruck, 54 R 57/17d
  • § 56 WEG
  • OGH, 18.01.2018, 5 Ob 205/17h, Zurückweisung des Revisionsrekurses
  • § 12 WEG
  • § 10 WEG

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