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Wegehalterhaftung: erforderlicher Winterdienst auf einem Gemeindefriedhof; Hinweisschild „Kein Winterdienst“ für Mitverschulden relevant

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Das typische Verkehrsbedürfnis der Öffentlichkeit hinsichtlich eines in Benützung stehenden, also nicht rein historischen Friedhofs erfordert es, auch außerhalb von Feiertagen, Begräbnissen oder Verabschiedungen einen gefahrlosen Besuch der Gräber zumindest in regelmäßigen, im Vorhinein bekannten Abständen zu ermöglichen.

Die Vorgangsweise, der Öffentlichkeit außerhalb von besonderen Anlässen gar keinen regelmäßigen gefahrlosen Friedhofsbesuch zu ermöglichen und lediglich auf die Nichtdurchführung des Winterdienstes hinzuweisen, entspricht nicht dem objektiv Zumutbaren hinsichtlich eines Weges auf einem öffentlich zugänglichen Friedhof, mag es auch ein Friedhof einer kleinen Gemeinde sein. Dies begründet die Mangelhaftigkeit des Weges iS des § 1319a ABGB.

Beim unechten Handeln auf eigene Gefahr ist Selbstgefährdung nur im Rahmen des Mitverschuldens zu prüfen. Dem Hinweisschild „Kein Winterdienst“ kommt insofern Bedeutung zu, als jedem Friedhofsbesucher die besondere Gefahr, die sich daraus ergibt, dass über Tage hinweg keine Streuung oder sonstige Betreuung der Wege stattfindet, besonders vor Augen geführt wird.

  • § 1319a ABGB
  • JBL 2021, 600
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 17.12.2020, 6 Ob 117/20d
  • BG Villach, 03.12.2019, 9 C 805/19i
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Klagenfurt, 08.04.2020, 2 R 30/20v
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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