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Wegehalterhaftung: Gemeindeverband statt Gemeinde als Straßenerhalter iS des § 1319a ABGB; Satzung des Gemeindeverbands als echter (öffentlich-rechtlicher) Vertrag zugunsten Dritter

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 147
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2039 Wörter, Seiten 328-331

30,00 €

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Artikel Wegehalterhaftung: Gemeindeverband statt Gemeinde als Straßenerhalter iS des § 1319a ABGB; Satzung des Gemeindeverbands als echter (öffentlich-rechtlicher) Vertrag zugunsten Dritter in den Warenkorb legen

Bei Bildung eines mit den Pflichten des Straßenerhalters betrauten Gemeindeverbands tritt dieser an die Stelle der Gemeinde. Er nimmt jene Rechtsposition ein, die der Gemeinde bis zur Bildung des Verbands zugekommen ist. Weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich ist eine Weisungsbefugnis der Gemeinde vorgesehen. Auch die Mitgliedschaft einer Gemeinde in der Verbandsversammlung vermittelt ihr allein kein Recht, dem Wegeerhaltungsverband Weisungen in Bezug auf konkrete Einzelmaßnahmen zu erteilen. Vielmehr hat der Gemeindeverband die Erhaltung des Wegenetzes und die Mittelaufbringung nach der Satzung eigenverantwortlich sicherzustellen. Ihm allein kommt daher auch die Verfügungsmacht zu, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen. In einem solchen Fall besteht daher kein Zweifel darüber, dass (nur) der Gemeindeverband als Wegehalter anzusehen ist. Die Haftung der Gemeinde selbst kann daher nicht auf § 1319a ABGB gestützt werden.

Die Klägerin hat sich zur Begründung der Passivlegitimation der beklagten Gemeinde auf § 13 der Satzung des Gemeindeverbands berufen, wonach durch die Übernahme der Erhaltung und der Kosten der genannten Wege durch den Verband § 1319a ABGB nicht berührt wird und die Haftung für den jeweiligen ordnungsgemäßen Wegzustand bei den Gemeinden verbleibt. Diese Satzungsbestimmung dient schon nach dem Wortlaut (arg: „Haftung“) nicht nur der Regelung der internen Tragung von (berechtigten) Schadenersatzansprüchen zwischen dem Gemeindeverband und den Gemeinden, sondern soll nach ihrem erkennbaren Zweck allfällige Geschädigte absichern, die – unabhängig von einer Haftung des Gemeindeverbands nach § 1319a ABGB – (auch) gegen die Gemeinden ihre Ansprüche geltend machen können sollen. Die Satzung kann daher als ein echter (öffentlich-rechtlicher) Vertrag zugunsten Dritter im Zusammenhang mit Haftungsansprüchen aufgrund eines mangelhaften Wegezustands verstanden werden. Zwar lag der Vereinbarung möglicherweise ein irriges Verständnis des Halterbegriffs in § 1319a ABGB zugrunde. Es besteht aber kein Zweifel, dass die Vertragspartner (Gemeinden) jedenfalls das Ziel verfolgten, auch nach außen keine Änderung des Haftungsregimes eintreten zu lassen.

  • § 3 Oö Gemeindeverbändegesetz
  • § 4 Oö Gemeindeverbändegesetz
  • OGH, 25.03.2025, 2 Ob 216/24i
  • OLG Linz, 08.11.2024, 2 R 133/24b
  • LG Wels, 18.07.2024, 3 Cg 98/23f
  • JBL 2025, 328
  • § 1319a ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Art 115 Abs 2 B-VG
  • § 881 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • Art 116a Abs 1 B-VG
  • Arbeitsrecht

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