


Wegfall einer Pönalevereinbarung bei Terminverzug durch Verzögerungen des Werkbestellers
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 21
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 121 Wörter, Seiten 72-73
20,00 €
inkl MwSt




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Überschreiten die aus der Sphäre des Werkbestellers herrührenden Verzögerungen das in erster Linie am Umfang der zu erbringenden Werkleistungen und an der wirtschaftlichen Leistungskraft des Werkunternehmers abzulesende zeitliche Maß des Üblichen, auf das sich jeder Werkunternehmer einzustellen hat, wird also der Zeitplan „über den Haufen geworfen“, gibt es keinen verbindlichen Fertigstellungstermin mehr und die Strafabrede geht ins Leere. Davon ist bei einer dem Werkbesteller zuzurechnenden mehr als zwei Monate verspäteten, für die Nichteinhaltung des Fertigstellungstermins auch kausalen Planübergabe unter Bedachtnahme auf eine vereinbarte Bauzeit von knapp weniger als neun Monaten auszugehen. Der Werkunternehmer bleibt dennoch zur Leistung in angemessener Frist verhalten und haftet bei Verzug für den dem Werkbesteller tatsächlich eingetretenen Verzögerungsschaden.
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- § 1336 ABGB
- OGH, 21.11.2017, 6 Ob 101/17x
- Wegfall einer Pönalevereinbarung bei Terminverzug durch Verzögerungen des Werkbestellers
- § 1168 ABGB
- § 1339 ABGB
- Baurecht
- BBL-Slg 2018/66
Überschreiten die aus der Sphäre des Werkbestellers herrührenden Verzögerungen das in erster Linie am Umfang der zu erbringenden Werkleistungen und an der wirtschaftlichen Leistungskraft des Werkunternehmers abzulesende zeitliche Maß des Üblichen, auf das sich jeder Werkunternehmer einzustellen hat, wird also der Zeitplan „über den Haufen geworfen“, gibt es keinen verbindlichen Fertigstellungstermin mehr und die Strafabrede geht ins Leere. Davon ist bei einer dem Werkbesteller zuzurechnenden mehr als zwei Monate verspäteten, für die Nichteinhaltung des Fertigstellungstermins auch kausalen Planübergabe unter Bedachtnahme auf eine vereinbarte Bauzeit von knapp weniger als neun Monaten auszugehen. Der Werkunternehmer bleibt dennoch zur Leistung in angemessener Frist verhalten und haftet bei Verzug für den dem Werkbesteller tatsächlich eingetretenen Verzögerungsschaden.
- § 1336 ABGB
- OGH, 21.11.2017, 6 Ob 101/17x
- Wegfall einer Pönalevereinbarung bei Terminverzug durch Verzögerungen des Werkbestellers
- § 1168 ABGB
- § 1339 ABGB
- Baurecht
- BBL-Slg 2018/66