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Weisung zur Beaufsichtigung von Rechtspflegern als Teil der Ausübung des Richteramts nach Art 87 Abs 1 B-VG

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 11
Inhalt:
Verfahrensrecht
Umfang:
2073 Wörter, Seiten 99-102

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Die an eine Richterin erteilte Anordnung, ihre Rechtspfleger in dem Sinn „zu beaufsichtigen“, dass von der Volksanwaltschaft für unvertretbar erachtete Rechtsansichten nicht judiziert werden, betrifft die Ausübung des richterlichen Amtes iSd Art 87 Abs 1 B-VG. Der Präsident des VwG Wien ist sohin zur Erteilung einer derartigen Weisung nicht einmal „abstrakt“ zuständig.

  • VwGH, 05.12.2023, Ro 2022/12/0029
  • Art 87 Abs 1 B-VG
  • ZVG-Slg 2024/13
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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