


Weitere Judikatur zu Geschlossenen Fonds.
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- OEBABand 65
- Inhalt:
- Rechtsprechung des OGH
- Umfang:
- 3543 Wörter, Seiten 777-781
20,00 €
inkl MwSt




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§§ 1293, 1295, 1299, 1323 ABGB. Der Anleger kann sich nicht darauf berufen, dass er übersandte Mitteilungen nicht gelesen habe; maßgebend ist ihr Zugang. Anderes gilt in Bezug auf übersandte Geschäftsberichte, wenn der Anleger keinen Grund zu Misstrauen gegenüber dem Berater und zu Nachforschungen hatte.
Der Anlageberater hatte bereits vor Inkrafttreten des WAG 2007 auf von dritter Seite zufließende Provisionen hinzuweisen, wenn der Anleger - etwa wegen der Verrechnung eines Ausgabeaufschlags - nicht mit solchen weiteren Zahlungen rechnen musste. Eine Verletzung dieser Pflicht begründet den Anspruch auf Ersatz des im Erwerb einer nicht gewünschten Anlage liegenden Schadens, wenn der Berater nicht nachweist, dass der Erwerb der Anlage mangels Vorliegens einer Interessenkollision nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Pflichtverletzung steht.
Wenn eine Alternativanlage nach den Feststellungen das Kapital erhalten hätte, bestehen keine Bedenken, im Umfang der Haftung den Kaufpreis und nicht etwa die Verschaffung der Alternativanlage zuzusprechen.
Etwaige gesellschaftsrechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung der Fondsbeteiligung stehen einem „Naturalersatz“ des Anlegerschadens nicht entgegen, weil sie in den Risikobereich des Schädigers fallen.
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- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
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- oeba-Slg 2017/2402
- OGH, 18.05.2017, 10 Ob 58/16a
§§ 1293, 1295, 1299, 1323 ABGB. Der Anleger kann sich nicht darauf berufen, dass er übersandte Mitteilungen nicht gelesen habe; maßgebend ist ihr Zugang. Anderes gilt in Bezug auf übersandte Geschäftsberichte, wenn der Anleger keinen Grund zu Misstrauen gegenüber dem Berater und zu Nachforschungen hatte.
Der Anlageberater hatte bereits vor Inkrafttreten des WAG 2007 auf von dritter Seite zufließende Provisionen hinzuweisen, wenn der Anleger - etwa wegen der Verrechnung eines Ausgabeaufschlags - nicht mit solchen weiteren Zahlungen rechnen musste. Eine Verletzung dieser Pflicht begründet den Anspruch auf Ersatz des im Erwerb einer nicht gewünschten Anlage liegenden Schadens, wenn der Berater nicht nachweist, dass der Erwerb der Anlage mangels Vorliegens einer Interessenkollision nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Pflichtverletzung steht.
Wenn eine Alternativanlage nach den Feststellungen das Kapital erhalten hätte, bestehen keine Bedenken, im Umfang der Haftung den Kaufpreis und nicht etwa die Verschaffung der Alternativanlage zuzusprechen.
Etwaige gesellschaftsrechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung der Fondsbeteiligung stehen einem „Naturalersatz“ des Anlegerschadens nicht entgegen, weil sie in den Risikobereich des Schädigers fallen.
- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
- oeba-Slg 2017/2402
- OGH, 18.05.2017, 10 Ob 58/16a