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Götzl, Philipp

Weitere Wesensmerkmale einer Rahmenvereinbarung

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Ob der Abruf aus einer Rahmenvereinbarung von dieser gedeckt und damit zulässig ist, hängt davon ab, ob damit substantielle Änderungen der Bedingungen der Rahmenvereinbarung einhergehen.

Unzulässige substantielle Änderungen des Leistungsgegenstandes beim Abruf aus der Rahmenvereinbarung sind solche, die wesentlich andere Angebote oder einen stark veränderten Bewerber- oder Bieterkreis zur Folge gehabt hätten.

Die Prüfung, ob ein Leistungsgegenstand in einer Rahmenvereinbarung Deckung findet, ist anhand der transparent bekannt gemachten Unterlagen vorzunehmen.

Es ist zwischen der Vertragslaufzeit der Rahmenvereinbarung und derjenigen des abgerufenen Vertrages zu unterschieden. Die Laufzeit des abgerufenen Vertrages darf die Laufzeit der Rahmenvereinbarung übersteigen.

Eine Vertragsdauer betreffend die aus der Rahmenvereinbarung abgerufenen Verkehrsdienstleistung von fünf Jahren mit optionaler Verlängerungsmöglichkeit um weitere drei Jahre ist zulässig, wenn gerade eine längere Vertragsdauer eine größere Sicherheit hinsichtlich der Amortisierung von getätigten Investitionen bietet als ein kürzer befristeter Vertrag.

  • Götzl, Philipp
  • § 16 BVergG
  • Busverkehr
  • § 150 BVergG
  • öffentlicher Personenverkehrsdienst
  • § 151 Abs 6 BVergG
  • § 14 S.VKG
  • Verkehrsverbundorganisation
  • § 151 Abs 5 BVergG
  • Verkehrs dienstleistung
  • Vertragslaufzeit
  • Art 6 EMRK
  • Rahmenvereinbarung
  • Bestandskraft
  • § 19 S.VKG
  • VwGH, 11.05.2017, Ra 2016/04/0048, „Kleiner Linienverkehr Salzburg II“
  • § 32 Abs 1 S.VKG
  • Direktvergabe
  • § 152 Abs 1 BVergG
  • RPA 2017, 198
  • Vergaberecht
  • Feststellungsverfahren
  • Substantielle Änderung
  • Art 47 GRC
  • Antragslegitimation
  • § 2 Z 16 lit a sublit ii BVergG
  • § 25 Abs 7 BVergG

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