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Heft 7-8, August 2021, Band 34
Weitergaberecht des Verpächters bei Aufeinanderfolge von Verpachtungsvorgängen
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 34
- Rechtsprechung, 4802 Wörter
- Seiten 282-287
- https://doi.org/10.33196/wobl202107028201
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inkl MwStNach § 12a Abs 5 MRG darf der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen verpachten. Die in § 12a Abs 1 und Abs 5 MRG verwendete Formulierung „von ihm im Mietgegenstand betrieben“ hat nach Sinn und Zweck der Regelung die Bedeutung, dass der Verpachtende bzw im Fall des § 12a Abs 1 MRG verfügende Mieter der Träger des Unternehmens gewesen sein muss. Der Umstand, dass bei einer ununterbrochenen Aufeinanderfolge von Verpachtungsvorgängen dem Vermieter jeweils neue Erhöhungsmöglichkeiten nach § 12a Abs 5 MRG zustehen, zeigt, dass es im Fall der Verpachtung nicht darauf ankommen kann, ob zwischen den einzelnen Verpachtungsvorgängen der Hauptmieter der Geschäftsräumlichkeit dort das Unternehmen tatsächlich selbst geführt hat. Stellt der Vorpächter das Unternehmen an den Hauptmieter zurück und verpachtet dieser es unverzüglich weiter, entspricht ein solcher Verpachtungsvorgang der gesetzlichen Bestimmung. Eine bestimmte Dauer des Betriebs durch den Hauptmieter selbst verlangt das Gesetz nicht. Die „juristische Sekunde“ zwischen der Rückstellung des Betriebs an den Verpächter und dessen neuerliche Verpachtung an den neuen Pächter reicht für eine Tatbestandsmäßigkeit iSd § 12a Abs 5 MRG aus.
- § 30 Abs 2 Z 4 MRG
- § 12a MRG
- BG Innere Stadt Wien, 48 C 443/14z
- LGZ Wien, 38 R 260/19w
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2021/80
- OGH, 21.10.2020, 5 Ob 113/20h
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