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Welche Flächen sind beim Kündigungsgrund der Weitergabe gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistung mitzuberücksichtigen?

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Errechnet sich der vorgeschriebene Mietzins nach den Quadratmetern der Nutzfläche, zu der gem § 17 Abs 2 MRG Kellerräume ausdrücklich nicht zählen, und nehmen die mitgemieteten Kellerräume daher keinen Einfluss auf die Höhe des vom Mieter zu leistenden Bestandzinses, dann ist es nur konsequent, sie auch bei der Ermittlung des auf die untervermietete Nutzfläche entfallenden Hauptmietzinses unberücksichtigt zu lassen.

Ein Überschreitung von rund 70 % liegt innerhalb des noch als tolerierbar gewerteten Bereichs.

  • § 30 Abs 2 Z 4 MRG
  • LG Klagenfurt, 1 R 140/12a
  • OGH, 13.03.2013, 3 Ob 26/13i, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • WOBL-Slg 2013/83
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Klagenfurt, 14 C 578/11s

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