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Österreichische Zeitschrift für Kartellrecht
Heft 6, Dezember 2014, Band 2014
Wer haftet für die kartellrechtlichen Geldbußen?
- Originalsprache: Deutsch
- OEZK Band 2014
- Abhandlung, 3064 Wörter
- Seiten 216-220
- https://doi.org/10.33196/oezk201406021601
30,00 €
inkl MwStDurch immer stärker verflochtene Unternehmenskonstrukte verwundert es nicht, dass die europäische Kommission sowie nationale Wettbewerbsbehörden auch die Haftung bei der Verhängung von Geldbußen immer weiter ausdehnen. Sei es ein Finanzinvestor, ein Aktionär, Familienstiftungen oder eine klassische Muttergesellschaften, alle können mittlerweile zur Haftung von Kartellrechtsverstößen mit herangezogen werden, selbst wenn diese gar nicht aktiv an den kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen beteiligt waren.
Die Adressaten des Kartellverbots sind Unternehmen, dh wirtschaftliche Tätigkeiten ausübende Einheiten unabhängig von der Art ihrer Rechtsform oder Finanzierung. Ein Nichtwissen oder keine direkte Beteiligung an einem Kartellverstoß schützt die Muttergesellschaften nicht vor einer gesamtschuldnerischen Haftung bei der Verhängung von Geldbußen. Die Voraussetzung für die Annahme einer bußgeldrechtlichen Haftung ist eine kapitalmäßige Verbundenheit der Unternehmen.
- Jeneral, Nathalie
- Kronzeugenregelung.
- § 7 KartG
- Fusion
- Aktionär
- OEZK 2014, 216
- Kartell- und Wettbewerbsrecht
- § 10 KartG
- Finanzinvestoren
- Joint Venture
- VO 1/2013
- Stiftung
- § 1 KartG
- § 11 Abs 3 WettbG
- Kartell
- Art 101 AEUV
- Haftung
- Art 102 AEUV
- Beteiligungen