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Werden auf einem Grundstück Abfälle vorgefunden, kann allein aus diesem Umstand nicht auf die Tätigkeit eines Abfallsammlers iSd § 24 Abs 1 AWG geschlossen werden

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Aus dem Tatvorwurf, wonach auf einem Grundstück gefährliche und nicht gefährliche Abfälle ohne entsprechende Sammlererlaubnis vorgefunden wurden, kann nicht schon auf die Tätigkeit eines Abfallsammlers im Sinne des § 24a Abs 1 AWG geschlossen werden, welche einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann bedarf. Konkrete Verhaltensweisen, die auf das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten schließen lassen, wie dies nach den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs 5 Z 9 bzw § 2 Abs 6 Z 3 AWG für einen Abfallsammler gefordert ist, gehen aus dem angeführten Tatvorwurf nicht hervor. Daher wurde die Begehung von Übertretungen der §§ 24a Abs 1 iVm 79 Abs 1 Z 7 und 24a Abs 1 iVm 79Abs 2 Z 6 AWG nicht im Sinne des § 44a Z 1 VStG 1991 ausreichend umschrieben.

  • § 2 Abs 6 Z 3 AWG
  • § 44a Z 1 VStG
  • § 79 Abs 2 Z 6 AWG
  • § 2 Abs 5 Z 9 AWG
  • § 79 Abs 1 Z 7 AWG
  • ZVG-Slg 2016/78
  • LVwG Stmk, 25.08.2015, LVwG 30.24-1503/2015
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 24a Abs 1 AWG

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