


Werkleistungsmängel; Verbesserungsvereitelung; Zurückhaltung des Entgelts
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 21
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 39 Wörter, Seiten 69-69
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Die Fälligkeit des Werklohns kann nur solange hinausgeschoben werden, als ein Verbesserungsanspruch besteht und die Verbesserung im Interesse des Bestellers liegt. Fällt dieses Interesse weg, besteht kein Bedürfnis nach Gewährung eines gänzlichen Leistungsverweigerungsrechts mehr.
-
- § 923 ABGB
- § 924 ABGB
- § 1170 ABGB
- Werkleistungsmängel
- Baurecht
- § 1052 ABGB
- Zurückhaltung des Entgelts
- OGH, 23.10.2017, 5 Ob 83/17t
- § 922 ABGB
- Verbesserungsvereitelung
- BBL-Slg 2018/57
Die Fälligkeit des Werklohns kann nur solange hinausgeschoben werden, als ein Verbesserungsanspruch besteht und die Verbesserung im Interesse des Bestellers liegt. Fällt dieses Interesse weg, besteht kein Bedürfnis nach Gewährung eines gänzlichen Leistungsverweigerungsrechts mehr.
- § 923 ABGB
- § 924 ABGB
- § 1170 ABGB
- Werkleistungsmängel
- Baurecht
- § 1052 ABGB
- Zurückhaltung des Entgelts
- OGH, 23.10.2017, 5 Ob 83/17t
- § 922 ABGB
- Verbesserungsvereitelung
- BBL-Slg 2018/57