Werklohnanspruch bei teilweiser Unbrauchbarkeit des Werks; Warnpflichtverletzung des Werkunternehmers
- Originalsprache: Deutsch
- BBLBand 26
- Rechtsprechung, 1643 Wörter
- Seiten 74 -76
- https://doi.org/10.33196/bbl202302007405
20,00 €
inkl MwSt
Führt eine Warnpflichtverletzung nur zur teilweisen Unbrauchbarkeit eines Werks, so entfällt der Werklohnanspruch nur so weit, als er sich auf den unbrauchbaren Teil bezieht. Wird ein (auch wegen Warnpflichtverletzung) misslungenes Werk vom Werkunternehmer saniert bzw verbessert, wird der Werklohnanspruch fällig. Der Werklohnanspruch entfällt aber, wenn der Werkbesteller nachträglich auf eigene Kosten die Brauchbarkeit herbeiführt. Die Kosten, die der Werkbesteller für die Sanierung des Werks aufgrund der Warnpflichtverletzung aufwenden musste und welche nicht ohnehin bei Herstellung aufgrund pflichtgemäßer Warnung entstanden wären („Sowieso-Kosten“), kann er als Vertrauensschaden geltend machen.
- § 80 Abs 6 stmk BauG
- OGH, 22.11.2022, 1 Ob 164/22g
- Werklohnanspruch bei teilweiser Unbrauchbarkeit des Werks
- Baurecht
- BBL-Slg 2023/70
- § 1168a ABGB
- Warnpflichtverletzung des Werkunternehmers
Weitere Artikel aus diesem Heft