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Zeitschrift für Recht des Bauwesens
Werkvertrag: Überschreitung des Kostenvoranschlags
- Originalsprache: Deutsch
- ZRB Band 2015
- Judikatur, 1960 Wörter
- Seiten 83-86
- https://doi.org/10.33196/zrb201502008301
20,00 €
inkl MwStDer Unternehmer muss selbst bei einem Kostenvorschlag ohne Gewährleistung eine beträchtliche Überschreitung unverzüglich anzeigen. Unterlässt er dies, verwirkt er jeden Anspruch wegen Mehrarbeit, selbst dann, wenn der Besteller eine beträchtliche Überschreitung des Kostenvoranschlags aus den Umständen vermuten musste.
Wenn die Umstände, die zu Mehraufwendungen führen, in der Sphäre des Bestellers liegen, ist die unverzügliche Anzeige der Überschreitung des Kostenvoranschlags entbehrlich.
Wo die Ermittlung des Entgeltsanspruchs nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falls eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und aufgewendeten Kosten voraussetzt, ist die Fälligkeit des Entgelts aber mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft; ansonsten ist eine Verpflichtung des Unternehmers zu einer genauen Detaillierung des Entgelts für seine zur Erbringung des Werks erforderlichen Einzelleistungen nicht gegeben.
Aus von der örtlichen Bauaufsicht erteilten Rechnungsfreigaben lässt sich kein einen selbständigen Verpflichtungsgrund bildendes Anerkenntnis ableiten, liegt darin doch bloß die Erklärung des vom Bauherrn Beauftragten, bestimmte Rechnungsbeträge als angemessen zu erachten.
- Wenusch, Hermann
- OGH, 17.09.2014, 4 Ob 128/14y
- § 1070a ABGB
- Kostenvoranschlag
- Werkvertrag
- Einheitspreisvertrag
- ZRB 2015, 83
- Fälligkeit
- Baurecht
- Abrechnung