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Werkvertrag und Arbeitskräfteüberlassung

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Eine Arbeitskräfteüberlassung liegt stets dann vor, wenn auch nur einer der in § 4 Abs 2 AÜG genannten Tatbestände erfüllt ist. Wenn kein von den Produkten, Dienstleistungen oder Zwischenergebnissen des Werkbestellers/Beschäftigers abweichendes Werk vorliegt, handelt es sich um Arbeitskräfteüberlassung. Eine Gesamtbetrachtung der Umstände ist in diesen Fällen nicht anzustellen.

Für eine Änderung der bisherigen Judikatur besteht kein Anlass. Der eindeutige Wortlaut des § 2 Abs 2 AÜG steht einer richtlinienkonformen oder verfassungskonformen Auslegung entgegen. Überdies wird eine Inländerdiskriminierung durch diese Auslegung nicht bewirkt.

  • § 7 ABGB
  • OGH, 23.10.2020, 8 ObA 63/20b
  • § 6 ABGB
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 6 Abs 3 LSD-BG
  • OLG Wien, 29.04.2020, 7 Ra 117/19f-14
  • WBl-Slg 2021/154
  • § 4 Abs 2 AÜG
  • Art 3 Abs 3, 9, 10 RL 96/71 EG des EP und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern:
  • LG St. Pölten, 13.09.2019, 27 Cga 36/19p-10

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