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Wertersatz bei Wandlung eines Werkvertrages

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Im Fall der Wandlung ist das aufgrund des aufgehobenen Vertrags beiderseits Geleistete nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen Zug um Zug zurückzustellen; ist die Rückstellung des Werks in natura nicht möglich, hat der Werkbesteller ein der erhaltenen Leistung angemessenes Entgelt zu leisten. Der bloße Umstand, dass das Geleistete nicht die vereinbarte Eigenschaft aufweist (hier Befahrbarkeit einer Rampe mit einem Mittelklasse-Pkw), macht sie nicht von vornherein wertlos.

  • BG Klosterneuburg, 19.09.2014, 4 C 237/08w4 C 61/10s
  • JBL 2015, 710
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • LG Korneuburg, 29.12.2014, 21 R 352/14h
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 1435 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Korneuburg, 12.03.2015, 21 R 352/14h
  • § 932 Abs 4 ABGB
  • OGH, 20.05.2015, 3 Ob 70/15p
  • Arbeitsrecht
  • § 1167 ABGB

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