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Wertsicherung nach dem Verbraucherpreisindex ist sachlich gerechtfertigt

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Eine Wertsicherung nach dem VPI entspricht va bei längerer Vertragslaufzeit dem legitimen Bedürfnis des Vermieters, den Mietzins an die Geldentwertung anzupassen, um damit das Äquivalenzverhältnis zu wahren.

  • OGH, 27.05.2024, 1 Ob 64/24d, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • LG St. Pölten, 7 R 10/24m
  • WOBL-Slg 2024/133
  • § 6 Abs 1 Z 5 KSchG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 879 Abs 3 ABGB

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