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Wettannahmeschalter und Gesamtstrafe
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 35
- Rechtsprechung, 2171 Wörter
- Seiten 297-299
- https://doi.org/10.33196/wbl202105029701
30,00 €
inkl MwStOb eine technische Einrichtung als „Wettannahmeschalter“ iSd klaren gesetzlichen Bestimmung des § 13 Abs 3 Wiener Wettengesetz zu qualifizieren ist, unterliegt der Beurteilung im Einzelfall; diese ist als solche grundsätzlich nicht revisibel.
Wie der VwGH bereits ausgesprochen hat, kann hinsichtlich des Betriebes von Wettterminals auf die hg Rsp zum Glücksspielgesetz – GSpG zurückgegriffen werden, nach der der Betrieb jedes einzelnen Glücksspielgerätes eine selbständige Verwaltungsübertretung darstellt. Nichts anderes gilt für die Vermittlung von Wettkunden im Wege zweier (oder mehrerer) Wettterminals.
Durch die Verhängung einer Gesamtstrafe für mehrere selbständige Taten, durch welche mehrere Verwaltungsübertretungen begangen wurden, ist nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der selbständigen Handlungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle des Gerichtshofes in der Richtung möglich ist, ob das VwG von dem ihm bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder der einzelnen Übertretungen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat.
- § 22 VStG
- VwGH, 14.09.2020, Ra 2020/02/0103
- WBl-Slg 2021/83
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 13 Abs 3 Wiener WettenG
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