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Wettbewerbsrecht: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Preisdiskriminierung; zum Begriff „Benachteiligung im Wettbewerb“
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 32
- Rechtsprechung, 2946 Wörter
- Seiten 319-322
- https://doi.org/10.33196/wbl201806031901
30,00 €
inkl MwStDer Begriff „im Wettbewerb benachteiligt werden“ iS von Art 102 Abs 2 lit c AEUV ist dahin auszulegen, dass er, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen eine preisliche Diskriminierung zwischen Handelspartnern auf dem nachgelagerten Markt vornimmt, den Fall betrifft, dass dieses Verhalten eine Wettbewerbsverzerrung zwischen den Handelspartnern bewirken kann. Die Feststellung, ob ein Handelspartner „im Wettbewerb benachteiligt“ wird, erfordert nicht den Nachweis einer tatsächlichen und messbaren Verschlechterung der Wettbewerbsposition, sondern ist auf eine Analyse aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu stützen, die den Schluss zulässt, dass dieses Verhalten einen Einfluss auf die Kosten, auf die Gewinne oder auf ein anderes maßgebliches Interesse eines oder mehrerer dieser Partner hat, so dass dieses Verhalten geeignet ist, diese Position zu beeinträchtigen.
- Art 102 Abs 2 lit c AEUV
- EuGH, 19.04.2018, Rs C-525/16, (MEO –Serviços de Comunicações e Multimédia SA/Autoridade da Concorrência, Beteiligte: GDA – Cooperativa de Gestão dos Direitos dos Artistas Intérpretes ou Executantes, CRL; Tribunal da Concorrência, Regulação e Supervisão [
- WBl-Slg 2018/94
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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