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Wettbewerbsrecht: Selektiver Vertrieb - Vertragsklausel, die es Einzelhändlern verbietet, bei Internetverkäufen einen nicht autorisierten Dritten einzuschalten
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 32
- Rechtsprechung, 4838 Wörter
- Seiten 86-91
- https://doi.org/10.33196/wbl201802008601
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inkl MwSt1. Art 101 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das primär der Sicherstellung des Luxusimages dieser Waren dient, mit der genannten Bestimmung vereinbar ist, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, und die festgelegten Kriterien nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.
2. Art 101 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die autorisierten Händlern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren, das im Wesentlichen darauf gerichtet ist, das Luxusimage dieser Waren sicherzustellen, verbietet, beim Verkauf der Vertragswaren im Internet nach außen erkennbar Drittplattformen einzuschalten, wenn diese Klausel das Luxusimage dieser Waren sicherstellen soll, einheitlich festgelegt und ohne Diskriminierung angewandt wird sowie in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Ziel steht, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
3. Art 4 der VO (EU) Nr 330/2010 ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein den auf der Einzelhandelsstufe tätigen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren auferlegtes Verbot, bei Internetverkäufen nach außen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, weder eine Beschränkung der Kundengruppe iS von Art 4 lit b der VO Nr 330/2010 noch eine Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher iS von Art 4 lit c der VO darstellt.
- Schuhmacher, Florian
- WBl-Slg 2018/16
- Art 101 Abs 1 AEUV
- Art 4 lit b und c der VO (EU) Nr 330/2010 der Kom vom 20. April 2010 über die Anwendung von Art 101 Abs 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- EuGH, 06.12.2017, Rs C-230/16, (Coty Germany GmbH/Parfümerie Akzente GmbH; Oberlandesgericht Frankfurt am Main [Deutschland])
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