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Wettbewerbsrecht: Verjährungsfrist – Verjährungsunterbrechende Handlungen – Nationale Regelung, mit der nach der Einleitung einer Untersuchung die Möglichkeit ausgeschlossen wird, dass eine spätere Verfolgungs- oder Ermittlungs...
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 35
- Rechtsprechung, 4091 Wörter
- Seiten 92-96
- https://doi.org/10.33196/wbl202102009201
30,00 €
inkl MwStDas Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass die nationalen Gerichte nicht verpflichtet sind, Art 25 Abs 3 der VO (EG) Nr 1/2003 auf die Verjährung von Befugnissen einer nationalen Wettbewerbsbehörde zur Verhängung von Sanktionen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union anzuwenden.
Art 4 Abs 3 EUV und Art 101 AEUV sind im Licht des Grundsatzes der Effektivität dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung in der Auslegung durch die zuständigen nationalen Gerichte entgegenstehen, wonach die E der nationalen Wettbewerbsbehörde über die Einleitung einer Untersuchung wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften der Union die letzte Handlung dieser Behörde ist, die zur Unterbrechung der Verjährung ihrer Befugnis, Sanktionen zu verhängen, führen kann, und die es ausschließt, dass eine spätere Verfolgungs- oder Untersuchungshandlung diese Verjährung unterbrechen kann, wenn sich in Ansehung aller Elemente der in Rede stehenden Verjährungsregelung erweist, dass ein solcher Ausschluss eine systemische Gefahr der Nichtahndung solcher Zuwiderhandlungen birgt, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
- Art 4 Abs 3 EUV, Art 101 AEUV und Art 25 Abs 3 der VO (EG) Nr 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln
- WBl-Slg 2021/18
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- EuGH, 21.01.2021, Rs C-308/19, Consiliul Concurenţei/Whiteland Import Export SRL; Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie (Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien
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