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Wettbewerbsrecht: Zulässige E einer nationalen Wettbewerbsbehörde, mit der eine Geldbuße auf der Grundlage des nationalen Rechts und eine Geldbuße auf der Grundlage des Unionsrechts verhängt wird
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 33
- Rechtsprechung, 2669 Wörter
- Seiten 329-331
- https://doi.org/10.33196/wbl201906032901
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inkl MwStDer in Art 50 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der EU niedergelegte Grundsatz ne bis in idem ist dahin auszulegen, dass er eine nationale Wettbewerbsbehörde nicht daran hindert, gegen ein Unternehmen im Rahmen ein und derselben E eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen das nationale Wettbewerbsrecht und eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen Art 82 EG zu verhängen. In einem solchen Fall hat sich die nationale Wettbewerbsbehörde jedoch zu vergewissern, dass die Geldbußen insgesamt der Art des Verstoßes angemessen sind.
- EuGH, 03.04.2019, Rs C-617/17, (Powszechny Zakład Ubezpieczeń na Z˙ycie S.A./Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów, Beteiligte: Edward Dętka, Mirosław Krzyszczak, Zakład Projektowania i Programowania Systemów Sterowania Atempol Sp. z o.o. w Piek
- WBl-Slg 2019/98
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- Art 50 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der EU niedergelegten Grundsatzes ne bis in idem
- Art 3 Abs 1 der VO (EG) Nr 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln
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