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Wettbewerbsrecht: Zum Missbrauch einer beherrschenden Stellung – zur parallelen Anwendung von Art 102 AEUV und des einzelstaatlichen Wettbewerbsrechts

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Art 30 der RL 2001/14/EG in der durch die RL 2007/58/EG des EP und des Rates vom 23. Oktober 2007 geänderten Fassung ist wie folgt auszulegen: Er steht dem nicht entgegen, dass die nationalen Gerichte bei der Entscheidung über eine Klage auf Rückzahlung der Entgelte für die Nutzung von Infrastruktur gleichzeitig Art 102 AEUV und das einzelstaatliche Wettbewerbsrecht anwenden, sofern die zuständige Regulierungsstelle vorher über die Rechtmäßigkeit der betreffenden Entgelte entschieden hat. Insoweit sind die nationalen Gerichte zur loyalen Zusammenarbeit verpflichtet; sie müssen bei ihrer Würdigung die Entscheidungen der zuständigen Regulierungsstelle berücksichtigen und sich bei der Begründung ihrer eigenen Entscheidungen mit dem gesamten Inhalt der ihnen vorgelegten Akten auseinandersetzen.

  • Art 4, 7 bis 12 und 30 der RL 2001/14/EG des EP und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur
  • WBl-Slg 2022/206
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 27.10.2022, Rs C-721/20, DB Station & Service AG/ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH; Kammergericht Berlin [Deutschland]
  • Art 102 AEUV

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