


Wettbewerbsrecht: Zur Auslegung der RL-UGP
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 39
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 5672 Wörter, Seiten 36-42
30,00 €
inkl MwSt




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1. Die RL 2005/29/EG ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Durchschnittsverbraucher“ iS der RL unter Bezugnahme auf einen angemessen gut unterrichteten und angemessen aufmerksamen und kritischen Verbraucher zu definieren ist. Eine solche Definition schließt allerdings nicht aus, dass die Entscheidungsfähigkeit einer Person durch Beschränkungen wie etwa kognitive Verzerrungen beeinträchtigt werden kann.
2. Art 2 lit j, Art 5 Abs 2 und 5 sowie die Art 8 und 9 der RL 2005/29 sind dahin auszulegen, dass eine Geschäftspraxis, bei der einem Verbraucher gleichzeitig ein Angebot für ein persönliches Darlehen und ein Angebot für ein nicht mit diesem Darlehen zusammenhängendes Versicherungsprodukt unterbreitet wird, weder eine unter allen Umständen aggressive Geschäftspraxis noch eine Geschäftspraxis, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen ist, iS dieser RL darstellt.
3. Die RL 2005/29 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Maßnahme nicht entgegensteht, die es einer nationalen Behörde erlaubt, nach der Feststellung, dass die Geschäftspraxis eines bestimmten Gewerbetreibenden „aggressiv“ oder ganz allgemein „unlauter“ ist, diesem Gewerbetreibenden vorzuschreiben, dem Verbraucher eine angemessene Bedenkzeit zwischen den Zeitpunkten der Unterzeichnung des Versicherungsvertrags und des Darlehensvertrags einzuräumen, sofern es keine anderen Mittel gibt, die weniger in die unternehmerische Freiheit eingreifen und ebenso wirksam sind, um den „aggressiven“ oder ganz allgemein „unlauteren“ Charakter der in Rede stehenden Geschäftspraxis zu beenden.
4. Art 24 Abs 3 der RL (EU) 2016/97 des EP und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb ist dahin auszulegen, dass er es einer nationalen Behörde nicht verwehrt, von einem Gewerbetreibenden, dessen Framing-Geschäftspraxis als „aggressiv“ iS der Art 8 und 9 der RL 2005/29 oder ganz allgemein als „unlauter“ iS von deren Art 5 Abs 2 angesehen wird, zu verlangen, dass er dem Verbraucher, um diese Praxis zu beenden, eine angemessene Bedenkzeit zwischen den Zeitpunkten der Unterzeichnung der betreffenden Verträge einräumt.
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- Art 2 lit j sowie der Art 8 und 9 der RL 2005/29/EG des EP und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der RL 84/450/EWG des Rates, der RL 97/7/EG, 98/27/EG und 20
- Art 24 Abs 3 der RL (EU) 2016/97 des EP und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung)
- EuGH, 14.11.2024, Rs C-646/22, EU:C:2024:957 (Compass Banca SpA/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato, Beteiligte: Metlife Europe Dac, Metlife Europe Insurance Dac, Europ Assistance Italia SpA; Consiglio di Stato [Staatsrat, Italien])
- WBl-Slg 2025/3
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
1. Die RL 2005/29/EG ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Durchschnittsverbraucher“ iS der RL unter Bezugnahme auf einen angemessen gut unterrichteten und angemessen aufmerksamen und kritischen Verbraucher zu definieren ist. Eine solche Definition schließt allerdings nicht aus, dass die Entscheidungsfähigkeit einer Person durch Beschränkungen wie etwa kognitive Verzerrungen beeinträchtigt werden kann.
2. Art 2 lit j, Art 5 Abs 2 und 5 sowie die Art 8 und 9 der RL 2005/29 sind dahin auszulegen, dass eine Geschäftspraxis, bei der einem Verbraucher gleichzeitig ein Angebot für ein persönliches Darlehen und ein Angebot für ein nicht mit diesem Darlehen zusammenhängendes Versicherungsprodukt unterbreitet wird, weder eine unter allen Umständen aggressive Geschäftspraxis noch eine Geschäftspraxis, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen ist, iS dieser RL darstellt.
3. Die RL 2005/29 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Maßnahme nicht entgegensteht, die es einer nationalen Behörde erlaubt, nach der Feststellung, dass die Geschäftspraxis eines bestimmten Gewerbetreibenden „aggressiv“ oder ganz allgemein „unlauter“ ist, diesem Gewerbetreibenden vorzuschreiben, dem Verbraucher eine angemessene Bedenkzeit zwischen den Zeitpunkten der Unterzeichnung des Versicherungsvertrags und des Darlehensvertrags einzuräumen, sofern es keine anderen Mittel gibt, die weniger in die unternehmerische Freiheit eingreifen und ebenso wirksam sind, um den „aggressiven“ oder ganz allgemein „unlauteren“ Charakter der in Rede stehenden Geschäftspraxis zu beenden.
4. Art 24 Abs 3 der RL (EU) 2016/97 des EP und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb ist dahin auszulegen, dass er es einer nationalen Behörde nicht verwehrt, von einem Gewerbetreibenden, dessen Framing-Geschäftspraxis als „aggressiv“ iS der Art 8 und 9 der RL 2005/29 oder ganz allgemein als „unlauter“ iS von deren Art 5 Abs 2 angesehen wird, zu verlangen, dass er dem Verbraucher, um diese Praxis zu beenden, eine angemessene Bedenkzeit zwischen den Zeitpunkten der Unterzeichnung der betreffenden Verträge einräumt.
- Art 2 lit j sowie der Art 8 und 9 der RL 2005/29/EG des EP und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der RL 84/450/EWG des Rates, der RL 97/7/EG, 98/27/EG und 20
- Art 24 Abs 3 der RL (EU) 2016/97 des EP und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung)
- EuGH, 14.11.2024, Rs C-646/22, EU:C:2024:957 (Compass Banca SpA/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato, Beteiligte: Metlife Europe Dac, Metlife Europe Insurance Dac, Europ Assistance Italia SpA; Consiglio di Stato [Staatsrat, Italien])
- WBl-Slg 2025/3
- Allgemeines Wirtschaftsrecht