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Wettbewerbswidrige Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstdauer der Kurzberichterstattung nach dem Fernseh-ExklusivrechteG

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§ 1 Abs 1 UWG: ; Der Begriff der (wettbewerbsrechtlichen) Unlauterkeit wird im Gesetz nicht näher definiert. Nach der Rsp ist dieser Begriff durch Bedachtnahme auf Unternehmer-, Verbraucher- und Allgemeininteressen zu konkretisieren, wobei in § 1 Abs 1 Z 1 UWG die Interessen der Mitbewerber im Vordergrund stehen. Das nach dem Wortlaut nur für § 1 Abs 1 Z 2 UWG maßgebende Erfordernis der Einhaltung der beruflichen Sorgfalt ist auch dem mitbewerberschützenden Tatbestand der Z 1 zugrunde zu legen.

§ 5 Abs 3 Z 4 FERG: ; In der Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstdauer der Kurzberichterstattung von 90 Sekunden (§ 5 Abs 3 Z 4 FERG) liegt eine Verletzung der beruflichen Sorgfalt, erfolgte doch diese gesetzliche Beschränkung der Dauer in Interessensabwägung zwischen dem Recht der Allgemeinheit auf Information und der mit einer Einräumung des Rechts einhergehenden Wertminderung des Exklusivrechts des Rechteinhabers. Jegliche Überschreitung ist daher ein maßgeblicher Eingriff in die Vermögensrechte des Rechteinhabers.

  • HG Wien, 10.05.2016, GZ 57 Cg 28/14i-34
  • OLG Wien als Berufungsgericht, 27.02.2017, GZ 1 R 127/16b-38
  • § 5 Abs 3 Z 4 FERG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 21.12.2017, 4 Ob 96/17x, „Fußball-WM-Videos“
  • WBl-Slg 2018/50
  • § 1 Abs 1 UWG

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