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Wettbewerbswidriger Verstoß gegen das ArbeitsruheG

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§ 1 Abs 1 Z 1 UWG, ÖffnungszeitenG ; Ladenschlussvorschriften sind keine wertneutralen Ordnungsvorschriften, sondern dienen auch einer unmittelbaren Beschränkung des Wettbewerbs im Bereich des Handels. Bei den Normen des ÖZG handelt es sich somit um solche mit spezifisch lauterkeitsrechtlichem Charakter außerhalb des UWG, bei denen es – wie bei einem Verstoß gegen Bestimmungen des UWG selbst – nicht auf die Vertretbarkeit der Rechtsansicht ankommt.

Unter Großhandel wird jener Teil des Handels verstanden, bei dem der Absatz der Ware nicht an den Konsumenten, sondern an den Wiederverkäufer erfolgt. Hingegen wird unter Kleinverkauf der Verkauf an nicht unternehmerisch tätige Letztverbraucher verstanden.

§ 13 ArbeitsruheG: ; Das Beschäftigen von Mitarbeitern am 8. 12. für Verkaufstätigkeiten im Bereich des Großhandels ist nicht von dieser Ausnahmebestimmung gedeckt.

  • § 1 Abs 1 Z 1 UWG
  • ÖffnungszeitenG
  • OLG Innsbruck, 12.01.2017, GZ 2 R 191/16d-17
  • OGH, 27.07.2017, 4 Ob 53/17y
  • LG Innsbruck, 25.10.2016, GZ 69 Cg 14/16g-13, „Ware für den Privatgebrauch“
  • WBl-Slg 2017/213
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 13 ArbeitsruheG

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