WGG: Revisionsverband und Verbandswechsel
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 37
- Aufsatz, 9070 Wörter
- Seiten 333 -346
- https://doi.org/10.33196/wobl202409033301
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Für Wohnbauvereinigungen besteht Pflichtmitgliedschaft zu einem Revisionsverband („Verbandspflicht“). Gemeinnützige Wohnbauvereinigungen sind verpflichtet, sich der jährlichen Revision durch den Revisionsverband zu unterziehen („Prüfpflicht“). Traditionell gab es nur einen einzigen Revisionsverband iSd WGG, der zur Revision seiner Mitglieder befugt war. Seit September 2023 besteht ein zweiter Revisionsverband. Die rechtlichen Konsequenzen der Möglichkeit von Wohnbauvereinigungen, aus einem Revisionsverband auszutreten und einem anderen Revisionsverband beizutreten (Verbandswechsel), sind in der Rechtsprechung naturgemäß (noch) nicht, in der Lehre kaum beleuchtet. Eine vereins- und zivilrechtliche Analyse führt zu eindeutigen und nachvollziehbaren Ergebnissen.
- Rihs, Georg
- Austritt aus einem Revisionsverband
- Doppelmitgliedschaft
- Gebarungsprüfung
- gemeinnützige Bauvereinigung
- Mitgliedschaft zu Revisionsverband
- Schiedsgericht des Revisionsverbands
- Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis
- Verbandspflicht
- Verbandsstatut
- Verbandswechsel
- Zuständigkeit zur Revision
- § 6 FBG
- § 1 GenRevG
- § 19 GenRevG
- § 21 GenRevG
- § 26 GenRevG
- § 28 GenRevG
- § 28 WGG
- § 548 ZPO
- WOBL 2024, 333
- Prüfpflicht
- § 11 WGG
- § 27 WGG
- Wohnungsgemeinnützigkeit
- § 2 GenRevG
- Revision
- Miet- und Wohnrecht
- § 606 ZPO
- Abschlussprüfung
- § 611 ZPO
- § 8 VerG
- Schlichtungsstelle
- § 5 WGG
- § 10 FBG
- § 35 WGG
- Revisionsverband