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„Wichtiges Interesse“ zur Ersetzung der Zustimmung einer wesentlichen Veränderung durch den Mieter notwendig

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 33
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
643 Wörter, Seiten 239-239

30,00 €

inkl MwSt

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Für die Genehmigung eines Antrags auf Ersetzung der Zustimmung zu einer wesentlichen Veränderung gem § 9 MRG ist es notwendig, dass die vom Mieter geplante wesentliche Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen Interesse dient. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen, oder eine Steigerung des Wohnwerts reichen für die Annahme eines wichtigen Interesses nicht aus. Analog zur Rsp des OGH zur wohnungseigentumsrechtlichen Parallelbestimmung des § 16 Abs 2 WEG ist der Begriff des „wichtigen Interesses“ vielmehr besonders unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, ob die Änderung dazu dient, überhaupt erst eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung des Objekts zu ermöglichen.

  • WOBL-Slg 2020/72
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 24.09.2019, 5 Ob 95/19k, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • § 16 Abs 2 WEG
  • LGZ Wien, 39 R 294/18a
  • § 9 MRG

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