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Widerklage im Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsverfahren zulässig?
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 136
- Rechtsprechung, 163 Wörter
- Seiten 330-330
- https://doi.org/10.33196/jbl201405033004
30,00 €
inkl MwStFür den Widerklagsgerichtsstand des § 96 JN stellt das Gesetz auf den Zeitpunkt der Anbringung der Widerklage bei Gericht ab, zu dem die Vorklage beim angerufenen Gericht noch anhängig sein muss (§ 96 Abs 2 JN). Weil zu diesem Zeitpunkt das Gericht die Voraussetzungen des § 96 JN für die Zulässigkeit einer Widerklage zu prüfen hat, muss auch der zu diesem Zeitpunkt bestehende Zusammenhang zwischen Klags- und Widerklagsanspruch maßgeblich sein.
Gegenstand des Aufhebungsverfahrens nach § 541 ZPO ist die Prüfung und Entscheidung, ob der behauptete Wiederaufnahmsgrund besteht und ob und inwieweit aufgrund dessen die vorangegangene Entscheidung bzw das vorangegangene Verfahren aufzuheben sind. Der in diesem Verfahren durchzusetzende Anspruch ist ein prozessualer Rechtsgestaltungsanspruch.
Dass nach der Rsp der Streitgegenstand einer Wiederaufnahmsklage denknotwendig derselbe ist wie im Hauptprozess, bedeutet nur, dass es keiner Bewertung bedarf und die Revisibilität in beiden Verfahren gleich zu beurteilen ist. Eine andere Beurteilung der Zulässigkeit einer Widerklage zu einer Wiederaufnahmsklage ergibt sich dadurch nicht.
- § 96 JN
- Öffentliches Recht
- HG Wien, 08.11.2012, 42 Cg 97/12y
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 541 ZPO
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2014, 330
- OLG Wien, 20.12.2012, 2 R 265/12y
- Arbeitsrecht
- OGH, 20.09.2013, 5 Ob 27/13a
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