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- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 36
- Rechtsprechung, 794 Wörter
- Seiten 599-600
- https://doi.org/10.33196/wbl202210059901
30,00 €
inkl MwStNach stRsp des VwGH ist der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG – unter Rechtsschutzüberlegungen – dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass dieser in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl VwGH 29. 5. 2020, Ra 2019/10/0144, mwN).
Ein Straferkenntnis ist dann mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, wenn der Spruch eines Straferkenntnisses mangels Anführung eines Tatzeitpunktes oder eines Tatzeitraums verschiedene Deutungen hinsichtlich Tatzeitpunkt oder Tatzeitraum zulässt (vgl VwGH 20. 8. 2019, Ra 2019/16/0101, mwN).
- WBl-Slg 2022/181
- § 44a Z 1 VStG
- VwGH, 18.05.2022, Ra 2020/10/0168
- § 90 Abs 3 LMSVG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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