


Widerspruchsrecht einer Bank nach § 112 StPO
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 2014
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 1216 Wörter, Seiten 153-155
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Der Bank steht offenkundig kein Widerspruchsrecht gem § 112 StPO zu, weil es sich beim Bankgeheimnis bei Vollzug gerichtlich angeordneter Durchsuchung von Räumlichkeiten um kein Verschwiegenheitsrecht handelt, das bei sonstiger Nichtigkeit nicht durch Sicherstellung umgangen werden darf.
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- § 119 StPO
- OLG Wien, 10.06.2013, 22 Bs 99/13i
- § 120 StPO
- § 112 StPO
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 116 StPO
- JST-Slg 2014/25
Der Bank steht offenkundig kein Widerspruchsrecht gem § 112 StPO zu, weil es sich beim Bankgeheimnis bei Vollzug gerichtlich angeordneter Durchsuchung von Räumlichkeiten um kein Verschwiegenheitsrecht handelt, das bei sonstiger Nichtigkeit nicht durch Sicherstellung umgangen werden darf.
- § 119 StPO
- OLG Wien, 10.06.2013, 22 Bs 99/13i
- § 120 StPO
- § 112 StPO
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- § 116 StPO
- JST-Slg 2014/25