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Widerspruchsrecht einer Bank nach § 112 StPO

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Sind bei einer Ermittlungsmaßnahme nach §§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO in einem Kredit- oder Finanzinstitut Bankgeschäfte bzw Bankunterlagen betroffen, so unterliegt die diesbezügliche Informationsgewinnung und der Erhalt der Unterlagen dem Regime des § 116 StPO, wobei der jeweils betroffenen Bank ein Widerspruchsrecht zusteht. Werden in einem Finanz- oder Kreditinstitut hingegen andere Gegenstände oder Urkunden aufbewahrt, die keine Bankkonten oder Bankgeschäfte betreffen, so kann die Bank offenkundig einer allfällig daran anschließenden Sicherstellung nach §§ 110 ff StPO nicht nach § 112 Abs 1 StPO widersprechen, da sie nicht zum widerspruchsberechtigten Personenkreis zählt.

  • § 119 StPO
  • JST-Slg 2014/26
  • § 120 StPO
  • § 112 StPO
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • OLG Wien, 05.03.2014, 18 Bs 28/14w
  • § 116 StPO

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