Widerspruchsrecht einer Bank nach § 112 StPO
- Originalsprache: Deutsch
- JSTBand 2014
- Judikatur, 1853 Wörter
- Seiten 155 -157
- https://doi.org/10.33196/jst201402015501
20,00 €
inkl MwSt
Sind bei einer Ermittlungsmaßnahme nach §§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO in einem Kredit- oder Finanzinstitut Bankgeschäfte bzw Bankunterlagen betroffen, so unterliegt die diesbezügliche Informationsgewinnung und der Erhalt der Unterlagen dem Regime des § 116 StPO, wobei der jeweils betroffenen Bank ein Widerspruchsrecht zusteht. Werden in einem Finanz- oder Kreditinstitut hingegen andere Gegenstände oder Urkunden aufbewahrt, die keine Bankkonten oder Bankgeschäfte betreffen, so kann die Bank offenkundig einer allfällig daran anschließenden Sicherstellung nach §§ 110 ff StPO nicht nach § 112 Abs 1 StPO widersprechen, da sie nicht zum widerspruchsberechtigten Personenkreis zählt.
- § 119 StPO
- JST-Slg 2014/26
- § 120 StPO
- § 112 StPO
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- OLG Wien, 05.03.2014, 18 Bs 28/14w
- § 116 StPO
Weitere Artikel aus diesem Heft