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Widmung von WE-Objekten folgt aus der privatrechtlichen Einigung der Wohnungseigentümer; Relevanz des Nutzwertgutachtens

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Für die Frage der Widmung ist auf die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer abzustellen. Grundsätzlich kann die Beschreibung des WE-Objekts oder die Bezeichnung der betreffenden Räume und der daraus resultierende Verwendungszweck in einem Nutzwertgutachten ein bei der Auslegung zu berücksichtigender Aspekt sein, soweit ein Konnex auf die Einbeziehung dieser Umstände in die Widmungsvereinbarung der Mit- und Wohnungseigentümer indiziert ist.

Im vorliegenden Fall nimmt der vereinbarte WE-Vertrag selbst keinen Bezug auf das Nutzwertgutachten. Im WE-Vertrag ist von WE-Objekten, Räumlichkeiten oder Einheiten die Rede. Im Hinblick darauf, dass den Mit- und Wohnungseigentümern auch das Anbringen von Hinweistafeln und Ankündigungseinrichtungen gestattet wurde, für die bei einer reinen Wohnraumnutzung kaum Bedarf zu erkennen ist, beruht das Auslegungsergebnis der Vorinstanzen, eine sehr weite und sämtlichen Wohnungseigentümern gleichermaßen eingeräumte gemischte Nutzung der Objekte sowohl zu Wohn- als auch Geschäftszwecken vor, nicht auf einer groben Verkennung der Rechtslage.

  • LG Wiener Neustadt, 58 R 100/18f
  • OGH, 13.06.2019, 5 Ob 72/19b, Zurückweisung der Revision
  • § 914 ABGB
  • WOBL-Slg 2020/57
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 523 ABGB
  • § 52 Abs 1 Z 2 WEG
  • § 16 Abs 2 WEG
  • BG Baden, 21 C 28/16i

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