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Widmungsänderung des Wohnungseigentumsobjekts – Büro/Arztpraxis

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Für die Frage der Widmung eines WE-Objekts ist auf die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer abzustellen; spätere Widmungsänderungen können allenfalls konkludent die Zustimmung aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer finden. Ob eine Widmungsänderung vorliegt, folgt aus der Gegenüberstellung der gültigen Widmung des betreffenden Objekts auf der Grundlage der darüber bestandenen vertraglichen Einigung der Mit- und Wohnungseigentümer mit der beabsichtigten Verwendung des Objekts.

Im konkreten Fall wird im WE-Vertrag und im Beschluss über die Festsetzung der Nutzwerte bei den Widmungsarten zwischen „Wohnung“, „Geschäftslokal“ „Büro“ und „Arztpraxis“ unterschieden. Die Annahme, dass bei einer im WE-Vertrag vorgenommenen Widmung des Objekts als „Büro“ und der tatsächlichen, beanstandeten Verwendung als „Arztpraxis“ eine Widmungsänderung vorliegt, stellt eine Einzelfallbeurteilung dar, die durch vorliegende Rsp gedeckt ist.

  • OLG Wien, 16 R 141/13t
  • OGH, 20.05.2014, 5 Ob 210/13p, Zurückweisung des Rekurses
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 16 Abs 2 WEG
  • WOBL-Slg 2014/103
  • LGZ Wien , 15 Cg 84/12a

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