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Widmungsänderung im Mischhaus

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Für die Beurteilung der Widmungsänderung ist die gültige Widmung des betreffenden Objekts der beabsichtigten bzw tatsächlichen Verwendung gegenüberzustellen. Maßgeblich ist dabei, welche Widmung die Mit- und Wohnungseigentümer vertraglich für das Objekt vereinbart haben. Ebenso ist auf diese Grundsätze bei vertraglich eingeräumten alleinigen Nutzungsrechten schlichter Miteigentümer zurückzugreifen.

Nach § 3 Abs 2 WEG 2002 ist an allen wohnungseigentumstauglichen und als WE-Objekte gewidmeten Liegenschaftsanteilen WE zu begründen. Diese Bestimmung bezweckt primär das Verhindern des Entstehens neuer Mischhäuser und langfristig die Überführung von Mischhäusern in „reine“ WE-Anlagen.

  • LG Klagenfurt, 3 R 122/20f
  • § 3 Abs 2 WEG
  • WOBL-Slg 2022/9
  • OGH, 08.03.2021, 5 Ob 16/21w
  • § 828 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 523 ABGB
  • § 16 Abs 2 WEG
  • BG Spittal an der Drau, 6 C 174/19h

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