- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 35
- Rechtsprechung, 1804 Wörter
- Seiten 58 -60
- https://doi.org/10.33196/wobl202202005801
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Für die Beurteilung der Widmungsänderung ist die gültige Widmung des betreffenden Objekts der beabsichtigten bzw tatsächlichen Verwendung gegenüberzustellen. Maßgeblich ist dabei, welche Widmung die Mit- und Wohnungseigentümer vertraglich für das Objekt vereinbart haben. Ebenso ist auf diese Grundsätze bei vertraglich eingeräumten alleinigen Nutzungsrechten schlichter Miteigentümer zurückzugreifen.
Nach § 3 Abs 2 WEG 2002 ist an allen wohnungseigentumstauglichen und als WE-Objekte gewidmeten Liegenschaftsanteilen WE zu begründen. Diese Bestimmung bezweckt primär das Verhindern des Entstehens neuer Mischhäuser und langfristig die Überführung von Mischhäusern in „reine“ WE-Anlagen.
- LG Klagenfurt, 3 R 122/20f
- § 3 Abs 2 WEG
- WOBL-Slg 2022/9
- OGH, 08.03.2021, 5 Ob 16/21w
- § 828 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- § 523 ABGB
- § 16 Abs 2 WEG
- BG Spittal an der Drau, 6 C 174/19h
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