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wohnrechtliche blätter

Heft 4, April 2019, Band 32

Widmungsänderung und Benützungsvereinbarung in Mischhäusern

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Das Änderungsrecht des § 16 Abs 2 WEG 2002 betrifft nur Wohnungseigentümer, nicht aber auch schlichte Miteigentümer in sogenannten Mischhäusern. Inhalt und Umfang der Sondernutzungsrechte der Miteigentümer bestimmen sich daher nach der getroffenen Benützungsvereinbarung. Eine Benützungsvereinbarung bewirkt die Umgestaltung allgemeiner Gebrauchsbefugnisse eines Miteigentümers in Sondernutzungsrechte an bestimmten Sachteilen. Einem Miteigentümer, dem der physische Besitz eines Teils der Liegenschaft zur alleinigen Nutzung überlassen wurde, kommt die ausschließliche rechtliche Verfügungsgewalt über diesen Teil zu. Diesem alleinigen Nutzungs- und Verfügungsrecht eines Miteigentümers steht § 828 ABGB, wonach kein Teilhaber einer gemeinsamen Sache bei Uneinigkeit der Miteigentümer Veränderungen vornehmen darf, nur dann entgegen, wenn eine Widmungsänderung oder ein Eingriff in die Substanz in die Rechtssphäre der übrigen Teilhaber eingreifen und deren wichtige Interessen berühren würde. Die Notwendigkeit der Zustimmung aller übrigen Mit- und Wohnungseigentümer besteht erst dann, wenn der Miteigentümer tatsächlich eine Widmungsänderung seines Objekts vornimmt. Sollte eine Widmungsänderung ohne Zustimmung der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer erfolgen, steht diesen ein Unterlassungsanspruch zu.

  • BG Hernals, 25 C 165/15p
  • WOBL-Slg 2019/41
  • OGH, 18.07.2018, 5 Ob 41/18t, Zurückweisung der Revision
  • § 828 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 36 R 166/17d
  • § 16 Abs 2 WEG

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