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Widmungsgemäße Bebauung einer Liegenschaft; Bebauungspflicht; Auslegung eines Verwendungsvertrags

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Ein Verwendungsvertrag im Sinn des § 22 Abs 2 krnt GplG 1995 ist eine im Rahmen des Privatwirtschaftsverwaltung abgeschlossene privatrechtliche Vereinbarung und daher nach allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften auszulegen.

Auch wenn sich der Grundeigentümer nach dem Wortlaut des Vertrags nur ganz allgemein zu einer widmungsgemäßen Bebauung verpflichtet und daher die Formulierung eine gewisse Bandbreite an Bauführungen zulässt, ergibt sich aus dem Zusammenhang mit der beantragten Umwidmung für ein Wohnbauprojekt, dass unter widmungsgemäßer Bebauung die Errichtung eines Wohngebäudes zu verstehen ist und nicht die Errichtung eines 3 m x 3 m großen Geräteschuppens.

  • § 915 ABGB
  • Auslegung eines Verwendungsvertrags
  • § 3 Abs 4 krnt GplG
  • § 914 ABGB
  • Widmungsgemäße Bebauung einer Liegenschaft
  • BBL-Slg 2018/216
  • § 22 krnt GplG
  • OGH, 17.07.2018, 1 Ob 103/18f
  • Baurecht
  • Bebauungspflicht

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