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Seeber-​Grimm, Diana/​Seeber, Thomas

Wie wirken vom Bauträger abgeschlossene (Leitungswasserschaden-) Versicherungen für den Wohnungseigentumswerber?

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Der Wohnungseigentumswerber wird im Zusammenhang mit einer Versicherung gegen Leitungswasserschäden, die vom Wohnungseigentumsorganisator für die Wohnungseigentumsgemeinschaft abgeschlossen wurde, als Versicherter und nicht als Dritter gesehen.

Die Versicherungsgesellschaft kann sich nur in jenen Fällen beim Wohnungseigentumswerber regressieren, wenn dieser Schäden grob fahrlässig herbeigeführt hat.

  • Seeber-Grimm, Diana
  • Seeber, Thomas
  • § 37 WEG
  • § 1318 ABGB
  • Regress
  • § 40 Abs 2 WEG
  • Wohnungseigentum
  • (Leitungs-)Wasserschäden
  • Dritter
  • OGH, 28.11.2012, 7 Ob 176/12a
  • grobe Fahrlässigkeit
  • Baurecht
  • ZRB 2013, 93
  • § 67 VersVG
  • Versicherungsnehmer
  • § 61 VersVG

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