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Wenusch, Hermann

Wieder eine Durchbrechung des Trennungsprinzips bei Beschäftigung von Subunternehmern

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Der Generalunternehmer, der mit dem Bauherrn eine günstige Vereinbarung geschlossen hat, muss das durch sein Verhandlungsgeschick Erreichte an sich nicht an seinen Subunternehmer weitergeben. Der Generalunternehmer kann seine eigenen vertraglichen Ansprüche grundsätzlich also etwa auch dann in voller Höhe geltend machen, wenn es ihm gelang, den Bauherrn zu einem teilweisen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche zu bestimmen.

Der Grundsatz der Trennung der Rechtsbeziehungen zwischen Bauträger und Generalunternehmer einerseits sowie General- und Subunternehmer andererseits kann ausnahmsweise durchbrochen werden, wenn die Subunternehmerverträge zusammen mit dem Hauptvertrag ein Netzwerk von Verträgen bilden, das auf die Realisierung eines Gesamtwerks gerichtet ist und im Laufe der Projektdurchführung im Hauptvertrag Ereignisse eintreten, die jedenfalls faktisch die Subunternehmerleistungen berühren oder aber die strikte Trennung der beiden Rechtsverhältnisse zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde. Eine auch ausdrückliche Verzahnung der jeweiligen Verträge etwa durch Bezugnahme des Subunternehmervertrags auf den Generalunternehmervertrag ist nicht Voraussetzung.

Der Generalunternehmer kann vom Subunternehmer nicht ein Werk fordern, das jener selbst dem Bauherrn nicht zu erbringen habe.

  • Wenusch, Hermann
  • Trennungsprinzip
  • Generalunternehmer
  • ZRB 2017, 21
  • Subunternehmer
  • Baurecht
  • OGH, 21.12.2015, 5 Ob 48/15t

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