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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 2, Juli 2021, Band 10

Wieder einmal: Der Beginn der Verjährungsfrist und die Erkundungsobliegenheit des Geschädigten

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Die Verjährungsfrist beginnt erst mit Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen.

Die Kenntnis muss dabei den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten dem Schädiger anzulastenden Verhalten.

Die bloße Erkennbarkeit reicht nicht aus; die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihre Kenntnis nicht zu ersetzen.

Der Geschädigte darf sich nicht bloß passiv verhalten, wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann. Diesfalls gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundung zuteil geworden wäre.

Die Erkundungsobliegenheit darf nicht überspannt werden. Sie setzt deutliche Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt im Sinn konkreter Verdachtsmomente voraus, aus denen der Anspruchsberechtigte schließen kann, dass Verhaltenspflichten nicht eingehalten wurden.

Mit der Einleitung eines Prozesses, der den Geschädigten im Ergebnis in Kenntnis von einem schadenskausalen Verhalten gesetzt hat, wird (ungeachtet möglicher Alternativen) einer allfälligen Erkundungsobliegenheit jedenfalls ausreichend entsprochen.

Der Geschädigte kann nach einer gewissen Überlegungsfrist auch verpflichtet sein, ein Sachverständigengutachten einzuholen, wenn davon die Beweisbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen zu erwarten ist und ihm das Kostenrisiko zumutbar ist.

  • ZRB 2021, 65
  • OGH, 10.12.2020, 3 Ob 195/20b
  • Verjährung
  • § 1489 ABGB
  • Schadenersatz
  • Erkundungsobliegenheit des Geschädigten
  • Baurecht

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